Mit dem Inhaber und der mitarbeitenden Ehefrau hätten somit drei bis fünf Personen zum Betrieb gehört. Es sei daher nicht von Belang, ob nach der Baubewilligung von 1999 mehr als drei Angestellte im Betrieb zugelassen gewesen wären, sondern in welchem Umfang die Schreinerei bis zum Zuzug der beiden Unternehmen tatsächlich betrieben worden sei (E. 4.3). 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands