dem Schutz der Besitzstandsgarantie stehe nicht die Zonenwidrigkeit an sich, sondern lediglich das Gebäude und die damit verknüpfte tatsächlich ausgeübte Nutzung bzw. die ursprüngliche Investition, die im Vertrauen auf die damalige Rechtslage getätigt worden sei (E.3.2). Zur tatsächlich ausgeübten Nutzung hielt es fest, nach dem Wiederaufbau der Schreinerei 1999 sei eine Möbelwerkstätte - Schreinerei mit ein bis drei Angestellten betrieben worden. Mit dem Inhaber und der mitarbeitenden Ehefrau hätten somit drei bis fünf Personen zum Betrieb gehört.