b) Dieser Entscheid wurde am 2. April 2013 (soweit angefochten) vom Verwaltungsgericht bestätigt.6 Das Verwaltungsgericht präzisierte, im Rahmen der Besitzstandsgarantie sei nur die tatsächlich ausgeübte, rechtswidrig gewordene Nutzung geschützt, nicht aber Nutzungsmöglichkeiten, von denen die Grundeigentümerschaft keinen Gebrauch gemacht bzw. die sie (vor der Rechtsänderung) aufgegeben habe. Unter 5 BDE Nr. 110/2011/90 vom 29. Februar 2012 6 VGE 2012/101 vom 2. April 2013, in Vorakten RA 110/2011/90 10