_ bewilligt worden sei, geniesse sie in diesem Umfang (in analoger Anwendung von Art. 3 BauG) Besitzstandsgarantie. Die in Zusammenhang mit der Gründung der Betriebsgemeinschaft erfolgte Nutzungsintensivierung und Neuausrichtung auf Bauschreinerei gehe aber darüber hinaus und stehe nicht mehr unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie. Für die Nutzungsänderung / Betriebserweiterung und die Bauvorhaben im Gebäudeinnern könne insbesondere wegen entgegenstehenden öffentlichen und nachbarlichen Interessen (Einhaltung der Zonenvorschriften, Zunahme von Lärmimmissionen und prekäre Erschliessung) auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt werden.