a) Mit Entscheid vom 29. Februar 2012 hat die BVE dem nachträglichen Baugesuch der V.________ AG (Nutzungsänderung bzw. -intensivierung, Balkenlage, Ersatz der Maschinen und Absauganlage) den Bauabschlag erteilt.5 Die BVE erwog, dass eine in der Wohnzone gelegene Schreinerei nicht zonenkonform sei. Da 1999 aber eine "Möbelwerkstätte -Schreinerei" an der A.________strasse YX.________ bewilligt worden sei, geniesse sie in diesem Umfang (in analoger Anwendung von Art. 3 BauG) Besitzstandsgarantie.