d) Über die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der jetzigen Nutzung und der im Gebäudeinnern vorgenommenen Änderungen liegen rechtskräftige Entscheide vor (siehe unten). Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers 20 steht im vorliegenden Verfahren deshalb nicht mehr die Bewilligungsfähigkeit des Betriebs, sondern nur noch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Debatte. Bei dieser Ausgangslage erübrigte sich ein Ausnahmegesuch für den nicht zonenkonformen Schreinereibetrieb. 3. Rechtskräftige Entscheide