Hauptstreitpunkt bilden vorliegend somit die Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei der Schreinerei. Für sich allein genommen sind die Bauvorhaben aber unbestritten, so dass insoweit mangels Rechtsschutzinteresse und genügender Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 9