c) Die Beschwerdeführenden 1-19 fechten den Bauentscheid an und beantragen den Bauabschlag. Aus ihrer Begründung ergibt sich aber, dass die Baubewilligung für die Schallschutzmassnahmen und Parkplätze nur insoweit beanstandet wird, als damit der bestehende Zustand legalisiert werden könnte. In der Sache bringen sie nichts gegen eine zusätzliche Schallisolierung der Gebäudehülle vor, sondern erachten sie im Falle des Weiterbetriebs der Schreinerei vielmehr als sinnvoll.