Das Betriebskonzept ist demnach weder Teil der Bauvorhaben noch wurde es als solches bewilligt. In Ziff. I des angefochtenen Entscheids ist daher klarzustellen, dass nur die Schalldämmung beim Haupttor, die neue Parkorganisation und die Ausführungsart der Kaminverlängerung bewilligt wurden. Insoweit sind die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-19 und 20 gutzuheissen.