c) Im Beschwerdeverfahren kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Er kann mithin nur eingeschränkt, nicht aber erweitert werden.4 Nicht eingetreten werden kann deshalb, soweit der Beschwerdeführer 20 Rauchbzw. Schadstoffemissionen aus dem Kamin und eine mögliche Brandgefahr rügt, da der Betrieb der Heizung im Verfahren vor der Gemeinde nicht Streitgegenstand war. Auch allfällige künftige Nutzungen der Schreinerei oder eine mögliche Vergrösserung der Bauzone im Gebiet Mauermösli sind nicht Verfahrensgegenstand. Auf diese Vorbringen kann zum Vornherein nicht eingetreten werden. 2. Bauentscheid