b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe, die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG) sowie die Adressaten einer Wiederherstellungsverfügung (vgl. Art. 65 VRPG3). Die Beschwerdeführenden 1-19 haben als Anzeiger im baupolizeilichen Verfahren teilgenommen und − ebenso wie der Beschwerdeführer 20 − Einsprache gegen das Baugesuch erhoben. Die Beschwerdeführenden 1-19 und der Beschwerdeführer 20 sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die V.______