1. Sachurteilsvoraussetzungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 7 a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Baubewilligung und um eine Wiederherstellungsverfügung. Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG2 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Sämtliche Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht.