7. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, wies mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 das Gesuch der Beschwerdeführenden 1-19 um superprovisorische Ansetzung einer Frist für die Kaminverlängerung ab. Mit Verfügung vom 7. März 2014 wies es das Gesuch um Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme ab. Diese Verfügungen blieben unangefochten.