2) Satz 1 von Ziffer II/1 Bst. j sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Standmaschinen und Absauganlage der Schreinerei dürfen nur von Montag bis Freitag (ohne Feiertage) zwischen 07.00 und 12.00 Uhr und zwischen 13.00 und 17.30 Uhr betrieben werden. Materiallieferungen zum oder vom Betrieb sind ebenfalls nur in dieser Zeit zulässig.“ 6