1. «Gesamtbau- und Wiederherstellungsentscheide vom 22. November 2013 seien ausser Ziff. I/2.1 aufzuheben, der Bauabschlag zu erteilen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.4.2013 (100.2012.101) anzuordnen. 2. Als vorsorgliche Massnahme sei der Beschwerdegegnerin superprovisorisch unter Androhung der Ersatzvornahme eine kurze Frist anzusetzen, die rechtskräftig bewilligte Verlängerung des Kamins umzusetzen.»