1.5 (Kaminverlängerung) auf und wies die Sache zum Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die Gemeinde Worb zurück. In Bezug auf die zurückgezogenen Baugesuche für die Fremdnutzungen im Untergeschoss (Steinmetzatelier und Haushaltgerätelager) schrieb sie das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Mit Urteil vom 2. April 2013 wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der BVE (VGE 2012/101).