Mit Gesamtentscheid vom 20. Mai 2011 bewilligte die Gemeinde die nachträglichen Baugesuche für die Neuanschaffung von Maschinen, den Ersatz der Späneabsauganlage, den Einbau der Balkenlage für die Absauganlage und die Nutzungen des Gebäudes. Die BVE hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Februar 2012 gut (RA Nr. 110/2011/90), erteilte den Bauabschlag, hob den vorinstanzlichen Entscheid mit Ausnahme der nicht angefochtenen Ziff. 1.5 (Kaminverlängerung) auf und wies die Sache zum Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die Gemeinde Worb zurück.