An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits am 30. September 2011 ein anderes Baugesuch für das Ferienhaus einreichte, das wegen einer Überschreitung der Gebäudehöhe nicht bewilligungsfähig war, nichts. Darin kann auch keine besondere Konstellation des Vertrauensschutzes gesehen werden. Dies wird vom Beschwerdegegner denn auch zu Recht nicht vorgebracht. 3. Kosten