(vgl. Anhang der Ausführungsverordnung des Bundesrates zur Zweitwohnungsinitiative5). Art. 75b Abs. 1 BV, der Zweitwohnungen in diesen Gemeinden verbietet, ist anwendbar. Der geplante Neubau des Einfamilienhauses kann somit nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Bauentscheid der Gemeinde Lenk ist aufzuheben. Dem Baugesuch vom 3. August 2013 wird der Bauabschlag erteilt. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits am 30. September 2011 ein anderes Baugesuch für das Ferienhaus einreichte, das wegen einer Überschreitung der Gebäudehöhe nicht bewilligungsfähig war, nichts.