b) Vorliegend hat die Gemeinde die Baubewilligung nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative erteilt. Überdies erklärte der Beschwerdegegner der BVE mit Schreiben vom 14. Juli 2013, er halte am geplanten Ferienhaus fest. Er beabsichtige, die Wochenenden und Ferien darin zu verbringen. Er macht vorliegend nicht geltend, dass eine Erstwohnungsnutzung oder eine qualifiziert touristische Bewirtschaftung der Wohnung vorgesehen sei. Es steht damit fest, dass es sich hier um ein Baugesuch für eine Zweitwohnung in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % handelt 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).