Mit anfechtbarer Verfügung vom 19. Februar 2013 sistierte das Rechtsamt der BVE das Beschwerdeverfahren. Nachdem das Bundesgericht die schriftliche Urteilsbegründung zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV am 27. Juni 2013 publizierte, nahm es mit Verfügung vom 9. Juli 2013 das Verfahren wieder auf. In der gleichen Verfügung teilte es den Verfahrensbeteiligten mit, es sei fraglich, ob das geplante Vorhaben aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 22. Mai 2013 zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV2 bewilligungsfähig sei und gewährte den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.