betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lenk vom 21. Dezember 2012 (Z.________strasse 16a, Parzellen-Nr. Y.________; Neubau Einfamilienhaus, Haus A) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 3. August 2012 ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Grundbuchblatt Nr. Y.________ (Gebäude Nr. A.________) in der Wohnzone W2 der Gemeinde Lenk. Gegen das Bauvorhaben erhob unter andern die Helvetia Nostra Einsprache. Die Gemeinde Lenk bewilligte das Bauvorhaben mit Bauentscheid vom 21. Dezember 2012. 2