1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Twann- Tüscherz vom 26. September 2013 wird aufgehoben und dem Baugesuch vom 22. Juli 2013 der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1’679.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 15