c) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden für die vier Beschwerden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von insgesamt Fr. 7'204. – (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen, ausmachend Fr. 1'801.– pro Beschwerde. d) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'679.– sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen (Art. 52 Abs. 1 BewD. Art. 49 i.V.m. Art. 45 ff. BauG). III. Entscheid