a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerden praktisch identisch waren, wird die Pauschalgebühr auf Fr. 500.– pro Beschwerde festgesetzt, ausmachend total Fr. 2’000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV18). Darin enthalten sind auch die Kosten der BVE für den Augenschein vom 18. Dezember 2013. Die Kosten der OLK von Fr. 500.– für den Fachbericht (Rechnung vom 12. Dezember 2012) und von Fr. 300.– für die Teilnahme am Augenschein werden gestützt auf Art.