In Bezug auf die Fassadenverkleidung gilt nach wie vor die Baueinstellungsverfügung vom 7. Juli 2013. Da dem nachträglichen Baugesuch für die Fassadenfarben P 613 und P 614 der Bauabschlag erteilt werden muss, stellt sich die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 46 BauG. Die Gemeinde hat bisher noch kein Wiederherstellungsverfahren eingeleitet. Es ist Sache der Gemeinde als Baupolizeibehörde, dieses Verfahren nun durchzuführen und über die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden. 7. Kosten