16 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, BLN 17 http://www.immoscout24.ch/en/d/purchase-villa-t%C3%BCscherz-alferm%C3%A9e/2485561?tab=overview; zuletzt besucht am 5.02.2014 13 Gegensatz zur Vegetation darstellt. Die gewählten Fassadenfarben P 613 und P 614 haben eine ausgesprochen störende Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild. Dies verletzt die kommunale Ästhetikbestimmung (Art. 30 GBR), welche eine gute Gesamtwirkung und die Wahrung der Schönheit des Orts- und Landschaftsbildes voraussetzt, und widerspricht selbst dem Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 BauG.