Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.11 b) Das Baureglement der Gemeinde Tüscherz - O.________12 enthält in Art. 30 insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: 1 Alle Bauten und Anlagen müssen architektonisch befriedigend gestaltet werden.