2 BauG nicht bewilligungsfähig, da diese Bestimmungen selbständige Bedeutung haben und grundsätzlich gleichrangig sind wie die übrigen Bauvorschriften.10 Die Fassadenfarbe kann demnach nicht losgelöst vom baulichen bzw. landschaftlichen Kontext beurteilt werden, weshalb sich auch keine allgemeingültige Aussage über die Bewilligungsfähigkeit einer bestimmten Fassadenfarbe machen lässt: die gleiche Farbe kann an einem Ort ohne weiteres zulässig sein und in einer anderen Umgebung stören.