b) Fassadenfarben sind baubewilligungspflichtig, da sie eine Auswirkung auf den Raum, d.h auf das Orts- und Landschaftsbild haben (vgl. Art. 1a BauG). Der Bauherrschaft steht es zwar frei, die von ihr bevorzugte Fassadenfarbe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beantragen. Ob die Fassadenfarbe bewilligungsfähig ist, muss im konkreten Einzelfall gestützt auf die Ästhetikvorschriften der Gemeinde bzw. auf Art. 9 BauG beurteilt werden, welche die gesetzliche Grundlage bilden. Verstösst ein Bauvorhaben gegen Ästhetikvorschriften, ist es gemäss Art. 2 BauG