a) Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Farbgestaltung grundsätzlich frei sei und ihr diesbezüglich keine Auflagen gemacht werden könne, weil dazu die gesetzliche Grundlage fehle. Weiter macht sie geltend, die vom Regierungsstatthalteramt bewilligten Pläne hätten einen oliv-gelblichen Grauton aufgewiesen, der dem Muster Eternit Planea P 614 und P 613 sehr ähnlich sei. Die Intensität und der Farbton könnten je nach Produktionsserie variieren. Die Bewilligungsbehörde habe weder eine Auflage des Farbtons noch eine Bemusterung am Bauobjekt verlangt. Die Farbtöne Planea P 614 und P 613 seien daher als mit Gesamtbauentscheid vom 16. November 2011 bewilligt zu betrachten.