Auf ihre Beschwerde ist somit auch bezüglich den Sachvorbringen zur Fassadenfarbe einzutreten. Ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin allenfalls Anlass zu einem Irrtum des Beschwerdeführers 4 und der Beschwerdeführerin 5 gegeben hat, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. 4. Bewilligungspflicht der Fassadenfarbe 9 BVR 2003, S. 255 f. E. 2c; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 12 N. 12 8