c) Auf den Plänen, welche die betagten Beschwerdeführenden unterzeichnet haben, steht oberhalb der Unterschriften lediglich „baugesuch - farbänderung“. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Fassadenfarbe oder eine Erklärung, dass sie damit auf ihre Einspracherechte verzichten, haben sie jedoch weder auf dem Plan noch anderweitig abgegeben. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben daher weder explizit noch implizit auf ihre Einspracherechte verzichtet und waren daher einsprachebefugt. Auf ihre Beschwerde ist somit auch bezüglich den Sachvorbringen zur Fassadenfarbe einzutreten.