b) Es fragt sich, ob die Beschwerdeführenden 4 und 5 mit der Unterzeichnung der Pläne auf die Einspracherechte verzichtet haben. In Zusammenhang mit den Näherbaurechten hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die Zustimmung zum Näherbau ausdrücklich und unmissverständlich erteilt werden muss und dass das blosse Unterzeichnen des Situationsplanes nicht genügt.9 Eine rechtsgültige Zustimmungserklärung darf daher nicht leichthin angenommen werden.