Die Beschwerdeführenden 4 und 5 machen geltend, sie hätten sich bei Unterzeichnung des Plans in einem Irrtum über den wahren Sachverhalt befunden, weshalb ihre Unterschriften unbeachtlich seien. Die Baugesuchstellerin habe ihnen anlässlich des jeweiligen Hausbesuchs erklärt, die Gemeinde wünsche diese Änderung der Fassadenfarbe, was jedoch nicht zutreffe. Die Beschwerdeführerin 5 bringt ausserdem vor, sie sei betagt und sehbehindert.