a) Der Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerin 5 sind direkte Nachbarn der Bauparzellen und daher durch das Bauvorhaben unmittelbar betroffen. Der Beschwerdeführer 4 hat am 16. Juli 2013 den Situationsplan 1:500 und den Fassadenplan 1:100 vom 15. Juli 2013 unterschrieben, die Beschwerdeführerin 5 leistete die Unterschrift auf diesen Plänen zu einem unbekannten Zeitpunkt. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 machen geltend, sie hätten sich bei Unterzeichnung des Plans in einem Irrtum über den wahren Sachverhalt befunden, weshalb ihre Unterschriften unbeachtlich seien.