b) Das Grundstück der Beschwerdeführerin 3 grenzt zwar nicht direkt an die Überbauung der Beschwerdegegnerin an, ist aber nur durch das Grundstück der Beschwerdeführenden 1 und 2 davon getrennt. Es besteht eine direkte Sichtverbindung zu mindestens drei der neuen Gebäude. Die geplante Fassadenfarbe ist bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 daher gut wahrnehmbar, wie auch die eingereichten Fotoaufnahmenbelegen, die von ihrem Grundstück aus aufgenommen wurden.8 Die Beschwerdeführerin 3 wird daher durch das Bauvorhaben mehr als jedermann betroffen, so dass sie einsprachebefugt war. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher auch in der Sache einzutreten.