a) Die Einsprachelegitimation setzt eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen schützenswerten Interessen voraus (Art. 35 Abs. 2 lit. a BauG) und beurteilt sich unabhängig davon, ob das kleine oder ordentliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt wird. Die schützenswerten Interessen können tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Legitimiert sind insbesondere Eigentümer oder dinglich Berechtigte von direkt angrenzenden Grundstücken oder von solchen, die nur durch eine Strasse vom Baugrundstück getrennt sind. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft jedoch so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens.