20 Abs. 2 VRPG). Die Nichteintretensfolge würde nur das in Frage stehende Begehren betreffen. Zudem muss diese Rechtsfolge bei Rechtsmittelverfahren explizit angedroht werden,6 was vorliegend nicht der Fall war. f) Auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 3 bis 5 ist daher grundsätzlich einzutreten. In Bezug auf die streitige Fassadenfarbe kann auf die Beschwerden nur 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 6 5 Vgl. Vollmachten vom 15.08.2013, Vorakten der Gemeinde, Dossier 20-A-2010 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 2 und 4 6