Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 3 wurde vom Rechtsamt der BVE nicht vorausgesetzt. Erforderlich war einzig, dass ihr Grundstück bei Bedarf zur Abklärung ihrer Legitimation betreten werden konnte. Im Rahmen ihres Mitwirkungsrechtes war es ihr freigestellt, persönlich am Augenschein mit Instruktionsverhandlung teilzunehmen (vgl. Art. 22 VRPG) oder sich durch ihren Anwalt vertreten zu lassen. Der Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerin 5 haben Arztzeugnisse eingereicht und sind somit entschuldigt. Im Übrigen hätte eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zur Folge, dass auf das Rechtsmittel insgesamt nicht mehr eingetreten werden könnte (Art. 20 Abs. 2 VRPG).