Partei und als Adressatin einer (impliziten) Nichteintretensverfügung formell beschwert. Sie ist damit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber, d.h. im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, Erfolg haben wird.4 Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 sind daher zur Beschwerde legitimiert.