c) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden 3 bis 5 verneint und ihre Einsprachen nicht behandelt. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5