a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz, in der sie die Fassadenfarben bewilligte und die Baueinstellung aufhob. Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können nach Art. 40 und 49 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.