5. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Beweisverfahren zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Die Gemeinde hält in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2014 an ihrer Beurteilung fest und beantragt, die Bewilligung der Fassadenfarbe zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin bestätigen ihre Standpunkte. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4