gab den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 30. Juli 2013 Kenntnis von der Projektänderung. Mit gemeinsamer Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden 1 bis 5 Einsprache gegen diese Fassadenfarben. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 machten dazu geltend, sie seien von der Baugesuchstellerin getäuscht worden. Die Gemeinde verneinte die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin 3, weil sie nicht direkte Nachbarin sei. Dem Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführerin 5 sprach sie die Einsprachelegitimation ab, weil sie die Pläne unterschrieben hätten.