a) Ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 600.00 wird den Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den auf sie entfallenden Betrag. b) Ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 600.00 wird den Beschwerdeführenden 3 bis 38 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den auf sie entfallenden Betrag. c) Ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 1'200.00 wird der Beschwerdegegnerin zu Bezahlung auferlegt. d) Ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 600.00 trägt der Kanton Bern. Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.