Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts61 ist deshalb die in der Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenanteil von Fr. 3'500.00 zu ersetzen, wobei die Hälfte davon auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 und die andere Hälfte auf die Beschwerdeführenden 3 bis 38 entfällt. III. Entscheid