c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die zur Hälfte unterliegenden Beschwerdeführenden haben daher der Beschwerdegegnerin die Hälfte an deren Parteikosten zu bezahlen. Sie selbst sind nicht anwaltlich vertreten und haben daher keinen Anspruch auf Kostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG).