Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste. Dieser Verfahrensfehler ist ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG, weshalb auf die Erhebung eines Teils der Verfahrenskosten zu verzichten ist.59 Es rechtfertigt sich, auf einen Fünftel zu verzichten und den verbleibenden Betrag von Fr. 2'400.000 den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.