108 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin den Einwänden der Beschwerdeführenden betreffend Spielflächen und Versickerungsanlagen durch eine Projektänderung Rechnung getragen. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen nicht durchgedrungen und ihre Beschwerden sind abzuweisen. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin unterliegen somit je zur Hälfte und haben grundsätzlich je die Hälfte der Kosten zu tragen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste.